Neuordnung SGBII im Landkreis Meißen und Grundsätzliches zu Hartz IV
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Dezember 2007 die Mischverwaltung aus Argentur für Arbeit und Kreisverwaltungen für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber paßt nun das Grundgesetz dementsprechend an, um auch weiterhin beide Formen – Optionsmodell und ARGEn - fortführen zu können. Der Landrat will, daß der gesamte Kreis dem Optionsmodell folgt. Das bedeutet, daß künftig die Betreuung der Langzeitarbeitslosen in der Verantwortung der Kreisverwaltung liegt. Daher war bei der März-Sitzung des Kreistages zunächst ein Beschluß zu fassen, mit dem sich der Landkreis alle Optionen offenhält…
Lesen Sie hierzu die Rede des NPD-Fraktionsvorsitzenden Mirko Beier anläßlich der Kreistagssitzung vom 18.03.2010:
Zu: TOP 5.2
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer ARGE gem. § 44 b SGB II
Vorlagen-Nummer: 10/5/0426
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Herr Landrat,
meine Damen und Herren,
der vorliegende Beschlußvorschlag der Verwaltung findet die Zustimmung der NPD, da sich hierdurch der Landkreis alle Optionen zur SGB II – Neuordnung in seinem Zuständigkeitsbereich offen hält.
An dieser Stelle möchte ich daran erinnern, daß es die NPD war, die schon seit der Einführung von Hartz IV massiv gegen dieses gesetzliche Verelendungsprogramm protestierte und eine „Generalrevision von Hartz IV“ forderte. Im Jahre 2010 gehört die „Agenda 2010“ auf die sozialpolitische Sondermülldeponie.
Nach nunmehr gut 200 „Verschlimmbesserungen“ der Hartz-Gesetzgebung hat das Bundesverfassungsgericht – im Dezember 2007 – auch die Verfassungswidrigkeit der Mischverwaltung aus kommunalen Bediensteten und Angestellten der Bundesagentur für Arbeit festgestellt und im Februar diesen Jahres die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze, insbesondere für Kinder. All dies war vorhersehbar. Die etablierten Parteien haben sehenden Auges eine verfassungswidrige Gesetzgebung beschlossen, mitgetragen und auf allen politischen Ebenen umgesetzt – jede der etablierten Parteien an ihrem jeweiligen Platz.
„Das Grundgesetz schließt, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, sogenannte Mischverwaltungen aus“, so das Bundesverfassungsgericht. Es müsse gewährleistet sein, daß der jeweilige Verwaltungsträger eigenständige und unabhängige Entscheidungen über die Hartz-IV-Vergabe treffen könne.
Das alles hätte die etablierte Politik wissen können und auch wissen müssen.
Meine Damen und Herren, die NPD im Kreistag Meißen spricht sich dafür aus, daß die Zuständigkeit für die Betreuung und Vermittlung der Langzeitarbeitslosen nicht bei der Bundesagentur für Arbeit, sondern beim Landkreis angesiedelt sein sollte. Noch lieber sähen wir die Zuständigkeit bei den großen Kreisstädten und in den Verwaltungsgemeinschaften angesiedelt.
Die NPD sieht in Fragen der sozialen Daseinsvor- und –fürsorge in erster Linie die Kommunen in der Pflicht und fordert hierfür konsequent und seit Jahren eine entsprechende Finanzausstattung seitens des Bundes und der Länder ein. Dies können Sie an unseren Initiativen zum Erhalt der kommunalen Selbstverwaltung auf kommunaler, wie auf Landesebene sehr gut erkennen.
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Eine bürgernahe Neuausrichtung der kommunalen Daseinsvorsorge schließt auch ein, daß die Zuständigkeit für die Betreuung und Vermittlung der Langzeitarbeitslosen bei den Kommunen liegen sollte. Natürlich sollte diese Leistung in einer Hand liegen und wir sollten als Kreis mit dem heutigen Beschluß die Voraussetzung dafür schaffen.
Die Aufgabe der Kommunen, in diesem Falle des Landkreises, sollte es dabei sein, deutschen Bürgern zuvörderst eine Existenzgrundlage in der eigenen Heimat zu bieten.
Mit der Zusammenfassung in einer landkreiseigenen Behörde werden hoffentlich Reibungsverluste bei der Arbeit, wie sie aus einer systemwidrigen Doppelzuständigkeit heraus zwangsläufig entstehen, der Vergangenheit angehören. Hoffen wir, daß dies dann auch zu einer spürbaren Senkung der Fehlerquote bei den Hartz-IV-Bescheiden beitragen wird.
Ein weiteres Anliegen meiner Fraktion ist es dann noch, daß eine umfassende, personelle Qualitätssicherung der Arbeit in der Hartz-IV-Behörde gewährleistet wird. Prinzipiell ist natürlich nichts dagegen einzuwenden, wenn neben den übernommenen Mitarbeitern aus der Bundesagentur für Arbeit auch kommunale Bedienstete aus der Kernverwaltung zum Einsatz kommen. Es wird aber wesentlich darauf ankommen, daß hier kein qualitäts-gefährdendes Personalkarussell in Gang gesetzt wird, etwa indem leistungsärmere oder geringmotivierteVerwaltungsangestellte in die Hartz-IV-Behörde abgeschoben werden. Hier ist es mit einem kleinen Lehrgang nicht getan. Wir benötigen in diesem Zusammenhang ein Personal- bzw. Personalüberleitungskonzept, das die Qualitätssicherung in der Betreuung der Langzeitarbeitslosen zur obersten Prämisse erhebt.
Danke für Ihre Aufmerksamkeit.
- NPD - Kreisverband Meißen
NPD - Kreisverband Meißen
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